1. Mit Verfügung vom 23. April 2020 wurden A._____ und B._____ von der Steuerkommission Q._____ für das Jahr 2016 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 83'500.00 und zu einem steuerbaren Vermögen von CHF 1'298'000.00 (satzbestimmendes Vermögen CHF 1'344'000.00) veranlagt. In Abweichung von der Selbstdeklaration wurden anstelle der geltend gemachten Liegenschaftsunterhaltskosten von CHF 82'662.00 lediglich CHF 53'840.00 zum Abzug zugelassen. 2. Gegen die Verfügung vom 23. April 2020 erhob A._____ mit Schreiben vom 21. März 2020 (recte: 20. Mai 2020) Einsprache und beantragte, es seien die abzugsfähigen Liegenschaftsunterhaltskosten um CHF 5'300.00 auf CHF 59'140.00 zu erhöhen.