6.4. Gemäss Abklärungen des Spezialverwaltungsgerichts (vgl. Aktennotiz vom 14. Dezember 2023) erfolgte auf die Aufforderung zur Aktenergänzung vom 26. November 2021 keine weitere Mahnung. Stattdessen nahm die Steuerkommission Q._____ ohne Mahnung eine Ermessensveranlagung vor. Dieses Vorgehen ist insofern gesetzeswidrig, als für die Vornahme einer Ermessensveranlagung neben der erfolgslosen Aufforderung zur Erfüllung der Verfahrenspflichten hier zwingend eine erneute Mahnung nötig war. Der Hinweis im Schreiben vom 26. November 2021, wonach keine (weitere) Mahnung folge, ändert nichts an der Sache. Damit leidet die Ermessensveranlagung an einem schweren Verfahrensfehler.