6.2. Am 17. November 2021 ging beim Gemeindesteueramt Q._____ die Steuererklärung 2019 der Rekurrenten ein. Eine Ermessensveranlagung wurde daher zu Recht nicht vorgenommen bzw. die vorbereitete Ermessensveranlagung wurde den Rekurrenten nie eröffnet. Damit lebte die Untersuchungspflicht des Gemeindesteueramtes Q._____ wieder auf und das Veranlagungsverfahren war im ordentlichen Verfahren fortzusetzen. -9-