6. 6.1. Mit Schreiben vom 14. Januar 2021 und 30. April 2021 wurden die Rekurrenten vom Gemeindesteueramt Q._____ gemahnt, ihre Steuererklärung 2019 einzureichen. Indem die Rekurrenten auf diese Mahnungen nicht reagierten, haben sie ihre Verfahrenspflichten verletzt. Die Rekurrenten hätten zu diesem Zeitpunkt – nach erfolgloser Mahnung – daher zu Recht nach Ermessen veranlagt werden können.