5.8. Mit Vernehmlassung machte die Steuerkommission Q._____ geltend, dass der im Einspracheverfahren geltend gemachte Verlust von CHF 50'574.00 nicht nachvollziehbar sei. Die mit der Einsprache miteingereichten Bankkontoauszüge beträfen private Konten der Rekurrenten. Die Rekurrenten hätten in jedem Verfahren einen anderen Gewinn der D._____ deklariert. So sei mit der Steuererklärung ein Reingewinn von CHF 7'137.00, im Einspracheverfahren ein Reinverlust von CHF 50'574.00 und im Rekursverfahren wiederum ein Reingewinn von CHF 22'720.00 geltend gemacht worden. Diese unterschiedlichen Deklarationen liessen an der Glaubwürdigkeit stark zweifeln.