5.7. Mit Rekurs reichten die Rekurrenten eine aktualisierte Buchhaltung 2019 der D._____ ein. Daraus gehe hervor, dass der Reingewinn im Geschäftsjahr 2019 CHF 22'720.00 betragen habe. Im Rahmen des Einspracheverfahrens seien Unterlagen zur selbstständigen Tätigkeit eingereicht worden. Aus denen sei hervorgegangen, dass im Geschäftsjahr 2019 nur ein geringer Umsatz erzielt worden sei. Die Annahme der Steuerkommission, wonach mit einem kleinen Umsatz ein Reingewinn von CHF 100'000.00 erzielt worden sei, sei nicht nachvollziehbar. Die ermessensweise Festsetzung des Reingewinnes sei deutlich überhöht und aufgrund der eingereichten Unterlagen nicht angemessen.