Die restlichen Faktoren werden gemäss der ursprünglichen Ermessensveranlagung übernommen." 5.6. Die Steuerkommission Q._____ hielt im Einspracheentscheid fest, dass aus den im Einspracheverfahren eingereichten Unterlagen nicht ersichtlich sei, dass die Ermessensveranlagung offensichtlich unrichtig sei. Im Übrigen wurden die im Schreiben vom 30. März 2022 vorgeschlagenen -8- Anpassungen übernommen und das steuerbare Einkommen um CHF 15'390.00 auf CHF 151'225.00 reduziert.