5.3. Nachdem die Rekurrenten dieser Aufforderung nicht nachgekommen waren, wurden sie von der Steuerkommission Q._____ nach Ermessen zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 166'600.00 veranlagt. Dabei wurden ermessensweise die Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit von A._____ bei der D._____ auf CHF 100'000.00, die Einkünfte aus unselbstständiger Haupterwerbstätigkeit von B._____ auf CHF 20'000.00 sowie die Mietzinseinahmen (Einkünften aus Liegenschaft) auf CHF 24'000.00 festgesetzt.