5. 5.1. Nachdem die Rekurrenten wegen Nichteinreichens der Steuererklärung 2019 mit Strafbefehl vom 3. Juni 2021 durch das Kantonale Steueramt gebüsst worden waren, ging beim Gemeindesteueramt Q._____ am 17. November 2021 die ausgefüllte Steuererklärung 2019 ein. Die Rekurrenten deklarierten Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit von A._____ bei der C._____ AG von CHF 59'739.00 und Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von A._____ bei seiner Einzelunternehmung "D._____" (nachfolgend: D._____) von CHF 7'137.00 (Reingewinn D._____). Dazu legten sie einen Lohnausweis der C._____ AG und die Buchhaltung der D._____, welche einen Reingewinn von CHF 7'137.00 aufweist, bei.