2.2. Da vorliegend keine Hinweise auf eine rechtlich oder tatsächlich getrennte Ehe der Rekurrenten vorliegen, wirkt der vom Ehemann verfasste Rekurs für beide Ehegatten. Die Ehefrau hat demnach vorliegend ebenfalls Parteistellung, mit den genannten Folgen. 3. Strittig sind die ermessensweise Veranlagung der selbständigen Erwerbstätigkeit von A._____ von CHF 100'000.00 und der Mietzinseinnahmen von CHF 24'000.00.