4. Mit Entscheid vom 23. Mai 2022 hiess die Steuerkommission Q._____ die Einsprache teilweise gut. Sie setzte das steuerbare Einkommen auf CHF 151'225.00 fest. Dabei wurde die Einsprache in Bezug auf die Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit von A._____ von CHF 100'000.00 und in Bezug auf die Mietzinseinnahmen von CHF 24'000.00 abgewiesen. 5. Den Einspracheentscheid vom 23. Mai 2022 (Postaufgabe am 24. Juni 2022; Zustellung nach den Angaben im Rekurs am 25. Juni 2022) zog A._____ mit Rekurs vom 9. Juli 2022 (Postaufgabe am 11. Juli 2022) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, weiter. Er stellt folgenden Antrag: