1. Mit Verfügung vom 22. Februar 2022 wurden A._____ und B._____ von der Steuerkommission Q._____ für das Jahr 2019 nach Ermessen zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 166'600.00 und zu einem steuerbaren Vermögen von CHF 0.00 veranlagt. Dabei wurden in Abweichung von der Selbstdeklaration ermessensweise die Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit von A._____ auf CHF 100'000.00, die Einkünfte aus unselbstständiger Haupterwerbstätigkeit von B._____ auf CHF 20'000.00 sowie die Mietzinseinahmen (Einkünfte aus Liegenschaft) auf CHF 24'000.00 festgesetzt.