4.4. Das Spezialverwaltungsgericht ist nicht befugt, den veranlagenden Steuerbehörden Anweisungen zu erteilen (SGE vom 21. Oktober 2021 [3- RV.2019.184]; SGE vom 21. Mai 2015 [3-RV.2015.42]). Ebenso wenig ist es für die Behandlung von Aufsichtsbeschwerden zuständig. Zuständige Behörde ist das Departement Finanzen und Ressourcen, soweit die Amtsführung der Steuerbehörden betroffen ist (§ 161 Abs. 1 StG). Auf ein formelles Nichteintreten ist zu verzichten, da der Rekurrent zwar sinngemäss Ausführungen im Urteil betreffend Koordination der Steuerämter in Sachen Datenaustausch verlangt, jedoch nicht explizit - 12 -