4.3. Gemäss § 171 Abs. 1 StG können die Steuerkommissionen im Hinblick auf die Besteuerung von geschiedenen Ehegatten mit Kindern nach den Tarifen A und B einander Auskünfte erteilen und gegenseitig Einsicht in Akten gewähren. Zudem kann das Kantonale Steueramt diesbezüglich Weisungen, Richtlinien und Merkblätter erlassen (§ 161 Abs. 2 StG; Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 161 StG N 17).