Die Steuerbehörden erteilen den Steuerbehörden des Bundes und der andern Kantone die benötigten Auskünfte kostenlos und gewähren ihnen auf Verlangen Einsicht in amtliche Akten (§ 171 Abs. 1 Satz 1 StG). Sämtliche aargauischen Steuerbehörden erteilen untereinander die jeweils benötigten Auskünfte und gewähren entsprechend Akteneinsicht, auch wenn der Wortlaut von § 171 Abs. 1 StG dies nicht explizit erwähnt (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 5. Auflage, Muri-Bern 2023, § 171 StG N 10).