4.2. Die Steuerbehörden (das Kantonale Steueramt, das Gemeindesteueramt und die Steuerkommission) unterstehen hinsichtlich ihrer Amtsführung der Aufsicht des Departements Finanzen und Ressourcen (§ 161 Abs. 1 StG). Das Kantonale Steueramt leitet den Vollzug des Gesetzes und sorgt für richtige und gleichmässige Steuerveranlagungen, für sachgerechte Grundstückschätzungen und für einen einheitlichen Steuerbezug (§ 161 Abs. 2 StG).