trägt, d.h. er selbst entgegen den schematischen Annahmen dieser Rechtsprechung klarerweise zur Hauptsache den Unterhalt der Kinder bestreitet." 3.6.2. Der Rekurrent macht geltend, dass er ausschliesslich für die 50 % der Zeit, in welcher die Kinder bei der Mutter seien, dieser Kinderunterhaltsbeiträge von CHF 36'000.00 bezahle. Für die 50 %, wo die Kinder bei ihm seien, habe er für alle Kosten aufzukommen. Er komme somit zu 100 % für die Kosten und zu 50 % für die Betreuungszeit auf. Dies entspreche der Hauptsache.