3.3. Dem Rekurrenten kann nicht gefolgt werden, soweit er geltend macht, dass er zu 100 % für die Kosten der Kinder aufkomme. Denn die Unterhaltsbeiträge in Höhe von CHF 36'000.00 (inkl. Kinderzulagen) sind C._____ als eigene Ressourcen anzurechnen (E. 3.1.4.). Im Gegenzug kann der Rekurrent die bezahlten Unterhaltsbeiträge gemäss § 40 Abs. 1 lit. c StG steuerlich abziehen. 3.4. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann der Tarif B nicht beiden geschiedenen Elternteilen gewährt werden (E. 3.1.4.). Entgegen den Aus- -9-