streite, rechtfertige es sich indessen, den Elterntarif für die Besteuerung bei dem Elternteil zur Anwendung zu bringen, welcher die höheren Unterhaltsbeiträge erhalte (VGE vom 27. Januar 2020 [WBE.2019.171]). 3.2. Der Rekurrent führt aus, dass er in den Jahren 2016 und 2017 zum Tarif A und im Jahr 2018 zum Tarif B besteuert worden sei. Aus Letzterem kann der Rekurrent vorliegend nichts zu seinen Gunsten ableiten, da die Steuerbehörden berechtigt und verpflichtet sind, die massgeblichen Verhältnisse bei jeder Veranlagung neu und ohne formelle Bindung an die früheren Veranlagungen zu beurteilen (Bundesgerichtsurteil vom 2. Oktober 2019 [2C_972/2018] E. 10.3.).