3.1.5. Das aargauische Verwaltungsgericht hatte im Urteil vom 27. Januar 2020 [WBE.2019.171] die Konstellation zu beurteilen, in welcher beide Elternteile einander Beiträge an den Unterhalt der Kinder leisten, der Vater in Form von Geldzahlungen an die Mutter und Letztere durch Naturalleistung bzw. Überlassung ihres Hausteils. Angesichts der klaren Absicht des Gesetzgebers und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, den Elterntarif nur einem Elternteil zu gewähren, und zwar jenem, dem die Unterhaltsbeiträge als eigene Ressourcen anzurechnen seien und der deshalb als derjenige gelte, welcher den Unterhalt des Kindes zur Hauptsache be-