Pra 97 [2008] Nr. 39). Die im selben Urteil getroffene Annahme, dass demjenigen Elternteil der ermässigte Tarif zu gewähren ist, der das höhere Einkommen erzielt, wenn keine Unterhaltsbeiträge bezahlt werden und die alternierende Obhut zu gleichen Teilen wahrgenommen wird, da der Elternteil mit dem höheren Einkommen bedeutender zum Unterhalt des Kindes beiträgt (BGE 133 II 305 E. 8.5 = Pra 97 [2008] Nr. 39), wurde in BGE 141 II 338 E. 6.3.2 = Pra 105 [2016] Nr. 45 präzisiert: Bei dieser Konstellation müsse, falls die Eltern zu gleichen Teilen zum Unterhalt des Kindes beitragen, der ermässigte Tarif demjenigen zukommen, welcher das niedrigere Einkommen habe.