Der Elterntarif ist (im Gegensatz zum Kinderabzug) unteilbar und kann nicht auf verschiedene steuerpflichtige Personen aufgeteilt werden. Damit ist insbesondere auch ausgeschlossen, dass der Elterntarif (ganz oder zum Teil) für dasselbe Kind bei beiden Elternteilen bzw. Obhutsberechtigten zur Anwendung gelangt (BGE 131 II 553 E. 3.4 = Pra 95 [2006] Nr. 78; BGE 133 II 305 E. 6.8 = Pra 97 [2008] Nr. 39; vgl. dazu auch KS Nr. 30 Ziff. 13.4.1). Dem KS Nr. 30 ist in Ziff. 13.4.2 zu entnehmen, dass bei gemeinsamer elterlicher Sorge derjenige Elternteil zum Elterntarif besteuert wird, der die Unterhaltszahlungen erhält. Wiederholt wird diese Regelung ausserdem in Ziff.