133 II 114 E. 3.2). Obwohl es sich bei § 43 Abs. 2 StG um eine in die Zuständigkeit des Kantons fallende Tarifvorschrift handelt, ist es daher geboten, nicht nur die zu Art. 36 Abs. 2 bis DBG ergangene Rechtsprechung, Kommentierungen und Kreisschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) zu dieser Vorschrift zu beachten, sondern die beiden Vorschriften strikt gleichläufig anzuwenden (VGE vom 27. Januar 2020 [WBE.2019.171]). 3.1.2. Zur Ehepaar- und Familienbesteuerung hat die ESTV ein Kreisschreiben erlassen (Kreisschreiben Nr. 30 vom 21. Dezember 2010 betreffend Ehe- paar- und Familienbesteuerung nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer; nachfolgend KS Nr. 30).