2.6. Die Vorinstanz hat eine Besteuerung des Rekurrenten zum Tarif B verneint. Zur Begründung führt sie zusammengefasst aus, dass der Rekurrent C._____ für die beiden Kinder Unterhaltsbeiträge bezahlt habe. Gemäss Rechtsprechung komme der Elternteil, der Unterhaltszahlungen erhalte, zur Hauptsache für die Kinder auf (vgl. Einspracheentscheid).