2.4. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2020 wurde C._____ von der Steuerkommission G._____ für das Jahr 2019 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 62'000.00 veranlagt. Die Besteuerung erfolgte zum Tarif A. Der Rekurrent weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass die Ausführungen im Einspracheentscheid, wonach die definitive Veranlagung 2019 der geschiedenen Ehefrau noch nicht erfolgt sei, unzutreffend sind. 2.5. Der Rekurrent beantragt, dass ihm der Tarif B zu gewähren sei, da er zur Hauptsache für die beiden Kinder aufgekommen sei.