Sollten die Kinder im Zeitpunkt ihrer Mündigkeit noch in Erstausbildung stehen, verlängert sich die Unterhaltspflicht des Gesuchstellers und Vaters bis zum Abschluss dieser Erstausbildung. Die Auszahlung des Unterhaltsbeitrages zu Gunsten des Kindes erfolgt an die Mutter und Gesuchstellerin, solange das Kind im Haushalt der Mutter lebt und das Kind mit der Zahlung an die Mutter einverstanden ist. Im Falle von ausserordentlichen Bedürfnissen der Kindes gemäss Art. 286 Abs. 3 ZGB wie beispielsweise Kosten einer Zahnspange, spezielle Therapie- -5-