Spezialverwaltungsgericht Steuern 3-RV.2022.90 P 125 Urteil vom 31. August 2023 Besetzung Präsident Fischer Richter Lämmli Richter Biondo Gerichtsschreiber Fäs Rekurrent A._____ Gegenstand Einspracheentscheid der Steuerkommission Q._____ vom 14. Juni 2022 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2019 -2- Das Gericht entnimmt den Akten: 1. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2021 wurde A._____ von der Steuerkom- mission Q._____ für das Jahr 2019 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 80'900.00 und zu einem steuerbaren Vermögen von CHF 21'000.00 veranlagt. Die Besteuerung erfolgte zum Tarif A. 2. Gegen die Verfügung vom 20. Dezember 2021 erhob A._____ mit Schrei- ben vom 4. Januar 2022 Einsprache und beantragte, dass die Besteuerung zum Tarif B erfolge. 3. Mit Entscheid vom 14. Juni 2022 wies die Steuerkommission Q._____ die Einsprache ab. 4. Den Einspracheentscheid vom 14. Juni 2022 (Zustellung am 20. Juni 2022) hat A._____ mit rechtzeitigem Rekurs vom 10. Juli 2022 (Postaufgabe am 11. Juli 2022) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, weitergezogen. Er stellt den Antrag, dass der Steuertarif für das Jahr 2019 von Tarif A auf Tarif B gewechselt werde. Auf die Begründung wird, soweit für die Entscheidung erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. 5. Die Steuerkommission Q._____ und das Kantonale Steueramt beantragen die Abweisung des Rekurses. 6. A._____ hat eine Replik erstattet. -3- Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2019. Massgebend für die Beurteilung sind das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG) und die Verordnung zum Steuergesetz vom 11. September 2000 (StGV). 2. 2.1. Mit Entscheid des B._____, Präsidium des Familiengerichts, vom tt.mm.2016 wurde die Ehe zwischen dem Rekurrenten und C._____ geschieden. 2.2. In der gerichtlich genehmigten Scheidungsvereinbarung einigten sich der Rekurrent und C._____ betreffend ihre gemeinsamen Kinder D._____, geb. tt.mm.2010, und E._____, geb. tt.mm.2012, wie folgt: "II. Kinderbelange 2. Elterliche Sorge, Obhut, Wohnsitz sowie Kontaktrechte zwischen Eltern und Kinder Die Gesuchsteller vereinbaren, dass sie das Sorgerecht über die gemeinsamen Kinder D._____, geb. tt.mm.2010, und E._____, geb, tt.mm.2012, auch nach der Scheidung gemeinsam ausüben möchten und beantragen dem Gericht, ihnen beiden die elterliche Sorge zu belassen. Die Eltern beantragen, dass die Kinder unter die geteilte Obhut zu stellen sind. Die Eltern vereinbaren, dass die Kinder bis zum Ende der ordentlichen Schul- zeit (9. oder 10. Schuljahr) in Q._____ wohnen bleiben, solange ein Elternteil in Q._____ wohnhaft ist. Sollte ein Elternteil das Dorf verlassen, bleibt der Wohnort der Kinder in Q._____. Sollte die Mutter Q._____ verlassen, bleibt der Wohnort der Kinder in Q._____ und wechselt somit zum Vater, solange dieser in Q._____ wohnt. Für den Fall, dass der Vater Q._____ verlässt, nachdem die Mutter Q._____ verlassen hat, die Mutter jedoch erneut wieder in Q._____ wohnhaft ist, wechselt der Wohnort der Kinder vom Vater zur Mutter, solange die Mutter in Q._____ wohnt. Die Kinder werden von den Eltern wie folgt betreut: Die Mutter ist von Sonntagabend, ca. 18 Uhr, bis Donnerstagmittag, für die Kin- der verantwortlich. Den Mittwochnachmittag, an welchem die Mutter erwerbs- tätig ist, verbringen die Kinder in der Regel auf dem F bei der Schwester des Vaters. Einmal pro Monat verbringen die Kinder den Mittwochnachmittag zu -4- Hause bei der Mutter, wo sie von der Grossmutter mütterlicherseits betreut werden. Von Donnerstagmittag bis Samstagmorgen, ca. 9 Uhr, ist der Vater für die Kinder verantwortlich. Er kann während dieser Zeit seine Erwerbstätigkeit zu Hause ausüben oder er organisiert für die Kinder während dieser Zeit eine adäquate Betreuung. Die Wochenenden verbringen die Kinder abwechslungsweise von Samstag, ca. 9 Uhr, bis Sonntag, ca. 18 Uhr, bei der Mutter und beim Vater. Die Feiertage verbringen die Kinder ebenfalls abwechslungsweise bei der Mutter und beim Vater. Dieser Betreuungsmodus gilt auch während den Schulferien. Die Festlegung der konkreten Aufenthalte der Kinder bei ihren Eltern (insbe- sondere Wochenenden, Ferien eines Elternteils mit den Kindern, Feiertage etc.) erfolgt in der Regel im Voraus anhand eines konkreten Betreuungsplanes und soll die Bedürfnisse der Kinder und der Eltern berücksichtigen. Diesen Be- treuungsplan erstellen die Eltern am Ende des Jahres für das Folgejahr. Die Eltern haben einander mindestens ein halbes Jahr im Voraus mitzuteilen, wann sie mit den Kindern Ferien verbringen möchten. Sollte es ausnahmsweise nicht möglich sein, die Kinder zu den abgemachten Zeiten bei sich zu haben, teilt dies der betroffene Elternteil dem anderen Elternteil rechtzeitig im Voraus mit. 3. Kinderkosten Die Kinderkosten werden wie folgt verteilt: Jeder Elternteil übernimmt die während des Zusammenlebens mit den Kindern auf seiner Seite anfallenden Kosten wie Wohnung, Einrichtung, Essen, Ferien, etc. Darüber hinaus verpflichtet sich der Gesuchsteller und Vater, der Gesuchstel- lerin und Mutter an den Unterhalt der Kinder D._____, geb. tt.mm.2010, und E._____, geb. tt.mm.2012, monatlich und monatlich im Voraus jeweils die folgenden Unterhaltsbeiträge pro Kind zu bezahlen: - je CHF 1'300.00 bis zur Mündigkeit. zuzüglich allfällig bezogene Kinderzulagen. Zurzeit bezieht der Gesuchsteller und Vater die Kinderzulagen. Sollten die Kinder im Zeitpunkt ihrer Mündigkeit noch in Erstausbildung stehen, verlängert sich die Unterhaltspflicht des Gesuchstellers und Vaters bis zum Ab- schluss dieser Erstausbildung. Die Auszahlung des Unterhaltsbeitrages zu Gunsten des Kindes erfolgt an die Mutter und Gesuchstellerin, solange das Kind im Haushalt der Mutter lebt und das Kind mit der Zahlung an die Mutter einverstanden ist. Im Falle von ausserordentlichen Bedürfnissen der Kindes gemäss Art. 286 Abs. 3 ZGB wie beispielsweise Kosten einer Zahnspange, spezielle Therapie- -5- oder Schulkosten, leistet der Vater einen zusätzlichen Unterhaltsbeitrag, wel- cher mindestens die Hälfte der zusätzlichen Kosten ausmacht. Die Eltern spre- chen sich soweit möglich im Voraus ab betreffend die auf sie zukommenden Kosten für ausserordentliche Bedürfnisse der Kinder (beispielsweise wird beim Kieferorthopäden im Voraus eine Offerte für eine allfällige Zahnspangen- behandlung eingeholt). (...)" 2.3. Der Rekurrent bezahlte C._____ an den Unterhalt der beiden Kinder im Jahr 2019 CHF 36'000.00 (inkl. Kinderzulagen von CHF 4'800.00). 2.4. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2020 wurde C._____ von der Steuerkom- mission G._____ für das Jahr 2019 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 62'000.00 veranlagt. Die Besteuerung erfolgte zum Tarif A. Der Rekurrent weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass die Ausführungen im Einspracheentscheid, wonach die definitive Veranlagung 2019 der geschiedenen Ehefrau noch nicht erfolgt sei, unzutreffend sind. 2.5. Der Rekurrent beantragt, dass ihm der Tarif B zu gewähren sei, da er zur Hauptsache für die beiden Kinder aufgekommen sei. 2.6. Die Vorinstanz hat eine Besteuerung des Rekurrenten zum Tarif B verneint. Zur Begründung führt sie zusammengefasst aus, dass der Rekurrent C._____ für die beiden Kinder Unterhaltsbeiträge bezahlt habe. Gemäss Rechtsprechung komme der Elternteil, der Unterhaltszahlungen erhalte, zur Hauptsache für die Kinder auf (vgl. Einspracheentscheid). 3. 3.1. 3.1.1. Für Verheiratete, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, sowie für verwitwete, getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuer- pflichtige, die mit Kindern im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, ist der Steuersatz des halben steuer- baren Einkommens anzuwenden (§ 43 Abs. 2 StG; Elterntarif). Diese Regelung entspricht weitestgehend der einschlägigen Norm des Bundesrechts (Art. 36 Abs. 2 bis des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG]). Wo die bundessteuerrechtli- che und die steuerharmonisierungsrechtliche Regelung im Wortlaut über- einstimmen, drängt sich im Grundsatz deren identische Auslegung auf. Dies ist im Interesse der vertikalen Steuerharmonisierung, die verlangt, dass Rechtsfragen im kantonalen und im eidgenössischen Recht mit Bezug auf die direkten Steuern nach Möglichkeit gleich beurteilt werden (vgl. BGE -6- 133 II 114 E. 3.2). Obwohl es sich bei § 43 Abs. 2 StG um eine in die Zu- ständigkeit des Kantons fallende Tarifvorschrift handelt, ist es daher gebo- ten, nicht nur die zu Art. 36 Abs. 2 bis DBG ergangene Rechtsprechung, Kommentierungen und Kreisschreiben der Eidgenössischen Steuerverwal- tung (ESTV) zu dieser Vorschrift zu beachten, sondern die beiden Vor- schriften strikt gleichläufig anzuwenden (VGE vom 27. Januar 2020 [WBE.2019.171]). 3.1.2. Zur Ehepaar- und Familienbesteuerung hat die ESTV ein Kreisschreiben erlassen (Kreisschreiben Nr. 30 vom 21. Dezember 2010 betreffend Ehe- paar- und Familienbesteuerung nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer; nachfolgend KS Nr. 30). Beim KS Nr. 30 handelt es sich um eine Verwaltungsverordnung, welche sich an die mit dem Vollzug einer bestimmten öffentlichen Aufgabe betrau- ten Organe, insbesondere also an die Verwaltungsbehörden, richtet. Ver- waltungsverordnungen statuieren keine neuen Rechte und Pflichten für Pri- vate, sondern bezwecken, Gewähr für eine einheitliche und rechtsgleiche Auslegung und Anwendung der Gesetze und Verordnungen durch die Ver- waltung zu bieten. In Nachachtung dieses Zwecks berücksichtigen auch die Gerichte Verwaltungsverordnungen bei der Auslegung des inländi- schen Rechts, obschon Verwaltungsverordnungen für die Gerichte an sich nicht verbindlich sind. Vorausgesetzt wird dabei immerhin, dass die be- troffene Verwaltungsverordnung eine dem Einzelfall angepasste und ge- recht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulässt. Mit anderen Worten weichen die Gerichte nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen (BGE 146 I 105 E. 4.1). 3.1.3. Für die Gewährung des Elterntarifs wird gemäss § 43 Abs. 2 StG ebenso wie nach Art. 36 Abs. 2bis DBG vorausgesetzt, dass die steuerpflichtige Per- son mit dem Kind im gleichen Haushalt zusammenlebt und dessen Unter- halt zur Hauptsache bestreitet. Gemäss Rechtsprechung des aargauischen Verwaltungsgerichts hängt die Frage, ob eine steuerpflichtige Person mit ihrem Kind zusammenlebt, nicht vom formellen Wohnsitz des Kindes, sondern davon ab, ob dieses im Haus- halt der steuerpflichtigen Person lebt (VGE vom 28. Februar 2000 [BE.1999.00264]). Dass der formelle Wohnsitz nicht ausschlaggebend ist, ergibt sich implizit auch aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Dieser lässt sich nämlich nicht entnehmen, dass für die Frage, welchem Elternteil bei alternierender Obhut der Elterntarif (Tarif B) zu gewähren sei, der Wohnsitz des Kindes entscheidend sei (BGE 133 II 305 E. 8.5 und 9.1 -7- = Pra 97 [2008] Nr. 39; BGE 141 II 338 E. 6.3 f. = Pra 105 [2016] Nr. 45). Das Bundesgericht geht vielmehr davon aus, dass bei alternierender Obhut beide Elternteile mit dem Kind "im gleichen Haushalt zusammenleben". Der Elterntarif ist (im Gegensatz zum Kinderabzug) unteilbar und kann nicht auf verschiedene steuerpflichtige Personen aufgeteilt werden. Damit ist ins- besondere auch ausgeschlossen, dass der Elterntarif (ganz oder zum Teil) für dasselbe Kind bei beiden Elternteilen bzw. Obhutsberechtigten zur An- wendung gelangt (BGE 131 II 553 E. 3.4 = Pra 95 [2006] Nr. 78; BGE 133 II 305 E. 6.8 = Pra 97 [2008] Nr. 39; vgl. dazu auch KS Nr. 30 Ziff. 13.4.1). Dem KS Nr. 30 ist in Ziff. 13.4.2 zu entnehmen, dass bei gemeinsamer elterlicher Sorge derjenige Elternteil zum Elterntarif besteuert wird, der die Unterhaltszahlungen erhält. Wiederholt wird diese Regelung ausserdem in Ziff. 14.5 mit der Überschrift "Besteuerung der getrennten, geschiedenen oder unverheirateten Eltern (zwei Haushalte) mit gemeinsamem minderjäh- rigem Kind, mit gemeinsamer elterlicher Sorge, mit oder ohne alternierende Obhut, mit Unterhaltszahlungen" und der zusätzlichen Prämisse, dass von einem Elternteil ein Abzug für Unterhaltsbeiträge geltend gemacht wird. Da- nach soll derjenige Elternteil zum Elterntarif besteuert werden, der die Un- terhaltszahlung erhält (Ziff. 14.5.3; vgl. auch Übersicht im Basler Kommen- tar zum DBG, 4. Auflage, Basel 2022, Art. 36 N 36l). 3.1.4. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, welche überwiegend noch zum alten KS Nr. 7 der ESTV (per 21. Dezember 2010 ersetzt durch das KS Nr. 30, in dem diese Rechtsprechung nun Berücksichtigung findet) ergangen ist, sind die von einem Elternteil an den anderen Elternteil be- zahlten Kinderunterhaltsbeiträge beim Empfänger als eigene Ressourcen anzurechnen und von ihm zu versteuern. Deshalb gilt er auch als derjenige, welcher zur Hauptsache den Unterhalt des Kindes bestreitet. Die direkten Unterhaltskosten, für die der Unterhaltsbeiträge schuldende Elternteil wäh- rend der alternierenden Obhut aufkommt, sind somit nicht Gegenstand be- sonderer Sozialabzüge. Nicht massgeblich ist unter diesem Blickwinkel, ob die alternierende Obhut im selben Ausmass wahrgenommen wird; der durch die Unterhaltsbeiträge geschaffene Status geht vor (BGE 133 II 305 E. 8.4 = Pra 97 [2008] Nr. 39). Die im selben Urteil getroffene Annahme, dass demjenigen Elternteil der ermässigte Tarif zu gewähren ist, der das höhere Einkommen erzielt, wenn keine Unterhaltsbeiträge bezahlt werden und die alternierende Obhut zu gleichen Teilen wahrgenommen wird, da der Elternteil mit dem höheren Einkommen bedeutender zum Unterhalt des Kindes beiträgt (BGE 133 II 305 E. 8.5 = Pra 97 [2008] Nr. 39), wurde in BGE 141 II 338 E. 6.3.2 = Pra 105 [2016] Nr. 45 präzisiert: Bei dieser Kons- tellation müsse, falls die Eltern zu gleichen Teilen zum Unterhalt des Kindes beitragen, der ermässigte Tarif demjenigen zukommen, welcher das nied- rigere Einkommen habe. Dies begründete das Bundesgericht mit dem Um- stand, dass das kleinere Einkommen proportional die bedeutendere Last -8- trägt, wenn beide Elternteile die durch das Kind verursachten Kosten zu gleichen Teilen tragen (E. 6.3.1 in fine). Ausserdem stellte es mit Verweis auf BGE 131 II 553 E. 3.5 = Pra 95 [2006] Nr. 78 fest, dass für die Beurtei- lung der Höhe der Unterhaltsbeiträge grundsätzlich nur das Scheidungsur- teil berücksichtigt werden muss (BGE 141 II 338 E. 6.3.2 = Pra 105 [2016] Nr. 45). Schliesslich bestätigte das Bundesgericht in BGE 143 I 321 (2C_892/2016) E. 6.4 = Pra 107 (2018) Nr. 93 die in BGE 133 II 305 E. 8.4 getroffene Lösung, wonach es nicht willkürlich sei, anzunehmen, dass es sich bei dem Elternteil, der Unterhaltszahlungen erhält, um denjenigen handle, welcher den Unterhalt zur Hauptsache bestreitet. 3.1.5. Das aargauische Verwaltungsgericht hatte im Urteil vom 27. Januar 2020 [WBE.2019.171] die Konstellation zu beurteilen, in welcher beide Elternteile einander Beiträge an den Unterhalt der Kinder leisten, der Vater in Form von Geldzahlungen an die Mutter und Letztere durch Naturalleistung bzw. Überlassung ihres Hausteils. Angesichts der klaren Absicht des Gesetzgebers und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, den El- terntarif nur einem Elternteil zu gewähren, und zwar jenem, dem die Unter- haltsbeiträge als eigene Ressourcen anzurechnen seien und der deshalb als derjenige gelte, welcher den Unterhalt des Kindes zur Hauptsache be- streite, rechtfertige es sich indessen, den Elterntarif für die Besteuerung bei dem Elternteil zur Anwendung zu bringen, welcher die höheren Unterhalts- beiträge erhalte (VGE vom 27. Januar 2020 [WBE.2019.171]). 3.2. Der Rekurrent führt aus, dass er in den Jahren 2016 und 2017 zum Tarif A und im Jahr 2018 zum Tarif B besteuert worden sei. Aus Letzterem kann der Rekurrent vorliegend nichts zu seinen Gunsten ableiten, da die Steuer- behörden berechtigt und verpflichtet sind, die massgeblichen Verhältnisse bei jeder Veranlagung neu und ohne formelle Bindung an die früheren Ver- anlagungen zu beurteilen (Bundesgerichtsurteil vom 2. Oktober 2019 [2C_972/2018] E. 10.3.). 3.3. Dem Rekurrenten kann nicht gefolgt werden, soweit er geltend macht, dass er zu 100 % für die Kosten der Kinder aufkomme. Denn die Unterhaltsbei- träge in Höhe von CHF 36'000.00 (inkl. Kinderzulagen) sind C._____ als eigene Ressourcen anzurechnen (E. 3.1.4.). Im Gegenzug kann der Rekurrent die bezahlten Unterhaltsbeiträge gemäss § 40 Abs. 1 lit. c StG steuerlich abziehen. 3.4. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann der Tarif B nicht beiden geschiedenen Elternteilen gewährt werden (E. 3.1.4.). Entgegen den Aus- -9- führungen des Rekurrenten lässt sich der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung hingegen nicht explizit entnehmen, dass nicht beide geschiedenen Elternteile nach dem Tarif A (Alleinstehendentarif) besteuert werden kön- nen. Wenn beispielsweise beide geschiedenen Elternteile zufolge zivil- oder strafrechtlicher Einweisung des Kindes in ein Jugendheim mit diesem nicht im gleichen Haushalt zusammenleben, sind beide Elternteile nach dem Tarif A zu besteuern. Dem Rekurrenten ist indes zuzustimmen, dass in der vorliegenden Konstellation (beide Elternteile erfüllen die Vorausset- zung, dass sie mit den Kindern im gleichen Haushalt zusammenleben), grundsätzlich ein Elternteil nach dem Tarif B zu besteuern ist. Unabhängig davon, dass C._____ zum Tarif A besteuert wurde, kann dem Rekurrenten vorliegend der Tarif B allerdings nur gewährt werden, wenn er dafür die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. 3.5. Vorliegend erhielt einzig C._____ Unterhaltsbeiträge für die Kinder; der Rekurrent bezahlte ihr diesbezüglich im Jahr 2019 CHF 36'000.00 (inkl. Kinderzulagen). Dass der Rekurrent im Jahr 2019 von seiner geschiedenen Ehefrau an den Unterhalt der Kinder Naturalleistungen erhielt, wird weder geltend gemacht noch ist dies ersichtlich. Gemäss der bundes- sowie verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung gilt daher grundsätzlich C._____ als der Elternteil, welcher den Unterhalt der Kinder zur Hauptsache bestreitet und demnach zum Elterntarif zu besteuern ist (E. 3.1.4. f.). 3.6. 3.6.1. Im VGE vom 27. Januar 2020 [WBE.2019.171] wird zudem Folgendes ausgeführt: "II. (…) 2. 2.1 Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, wem der Elterntarif bei der Vereinbarung alternierender Obhut zu gewähren ist, besteht überwiegend aus schematischen Annahmen und stellt auf die Leistung von Unterhaltsbeiträgen ab (wofür das Scheidungs- oder Trennungsurteil zu konsultieren ist). Dieser Ansatz wird mit dem vorliegenden Entscheid auf die Berücksichtigung von als Naturalleistung erbrachter Unterhaltsbeiträge erweitert, für die sich keine er- heblichen Bewertungsschwierigkeiten ergeben. Dabei wird der Elterntarif jenem Ehegatten gewährt, der bei einer Gesamtbetrachtung mehr an den Unterhalt der gemeinsamen Kinder beiträgt. 2.2. Im Rahmen der Vornahme einer Steuerveranlagung als Akt der Massenverwal- tung kann es nicht Aufgabe der Steuerbehörde sein, in jedem Einzelfall von sich aus Nachforschungen und Berechnungen dazu anzustellen, wer von den bei- - 10 - den Elternteilen tatsächlich mehr an den Unterhalt der Kinder beiträgt (dies zu- mal auch deshalb, weil sich die entsprechenden Verhältnisse von Steuerperi- ode zu Steuerperiode ändern können). Selbst wenn zusätzliche Naturalleistun- gen in die Betrachtung mit einbezogen würden, wäre es jedenfalls Aufgabe des Ehegatten, der aufgrund behaupteter überwiegender Unterhaltsleistung den El- terntarif beansprucht, den Nachweis dafür anzutreten, dass die Zuteilung des Elterntarifs gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in seinem kon- kreten Fall den tatsächlichen Gegebenheiten nicht ausreichend Rechnung trägt, d.h. er selbst entgegen den schematischen Annahmen dieser Rechtspre- chung klarerweise zur Hauptsache den Unterhalt der Kinder bestreitet." 3.6.2. Der Rekurrent macht geltend, dass er ausschliesslich für die 50 % der Zeit, in welcher die Kinder bei der Mutter seien, dieser Kinderunterhaltsbeiträge von CHF 36'000.00 bezahle. Für die 50 %, wo die Kinder bei ihm seien, habe er für alle Kosten aufzukommen. Er komme somit zu 100 % für die Kosten und zu 50 % für die Betreuungszeit auf. Dies entspreche der Haupt- sache. 3.6.3. Damit vermag der Rekurrent nicht nachzuweisen, dass er entgegen den schematischen Annahmen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (E. 3.1.4. und E. 3.5.) klarerweise zur Hauptsache den Unterhalt der Kinder bestreitet. Zum einen trifft – wie bereits ausgeführt – nicht zu, dass der Re- kurrent zu 100 % für die Kosten der Kinder aufkommt (E. 3.3.). Zum ande- ren vermag der Rekurrent weder darzulegen noch zu beweisen, dass er unter Berücksichtigung der Unterhaltsbeiträge von CHF 36'000.00 als ei- gene Ressourcen von C._____ klarerweise zur Hauptsache den Unterhalt der Kinder bestreitet. Im Weiteren kann und darf bei der Beantwortung der Frage, wer zur Hauptsache für den Unterhalt eines Kindes aufkommt, auch auf Durchschnittswerte abgestellt werden (VGE vom 20. Dezember 2021 [WBE.2021.243], mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Gemäss der Zürcher Kinderkosten-Tabelle des Amts für Jugend und Berufsberatung vom 1. Januar 2020 belaufen sich die durchschnittlichen Kosten für zwei fünf- bis zwölfjährige Kinder im gleichen Haushalt auf CHF 1'250.00 pro Monat und Kind. Dies ergibt für die beiden Kinder des Rekurrenten durchschnittliche jährliche Unterhaltskosten von CHF 30'000.00, welche durch die Unterhaltsbeiträge von CHF 36'000.00 bereits gedeckt sind. 3.7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Rekurrent im Jahr 2019 nicht zur Hauptsache den Unterhalt seiner beiden Kinder bestritt. Der Rekurs er- weist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. - 11 - 4. 4.1. Der Rekurrent macht sodann geltend, dass sich der Steuerzahler begrün- det fragen könne, wer für die Koordination der Steuerämter in Sachen Da- tenaustausch zuständig sei. In der Replik führt der Rekurrent aus, dass er ein Urteil darüber erwarte, wer für die Beschaffung, Einsicht und das Be- werten von Fremdakten zuständig sei. Damit geht es dem Rekurrenten in der Sache wohl darum, sicherzustellen, dass sich die Steuerbehörden sei- nes Wohnsitzes und jenes seiner geschiedenen Ehefrau betreffend Be- steuerung nach den Tarifen A und B künftig untereinander absprechen. 4.2. Die Steuerbehörden (das Kantonale Steueramt, das Gemeindesteueramt und die Steuerkommission) unterstehen hinsichtlich ihrer Amtsführung der Aufsicht des Departements Finanzen und Ressourcen (§ 161 Abs. 1 StG). Das Kantonale Steueramt leitet den Vollzug des Gesetzes und sorgt für richtige und gleichmässige Steuerveranlagungen, für sachgerechte Grund- stückschätzungen und für einen einheitlichen Steuerbezug (§ 161 Abs. 2 StG). Die Steuerbehörden erteilen den Steuerbehörden des Bundes und der an- dern Kantone die benötigten Auskünfte kostenlos und gewähren ihnen auf Verlangen Einsicht in amtliche Akten (§ 171 Abs. 1 Satz 1 StG). Sämtliche aargauischen Steuerbehörden erteilen untereinander die jeweils benötig- ten Auskünfte und gewähren entsprechend Akteneinsicht, auch wenn der Wortlaut von § 171 Abs. 1 StG dies nicht explizit erwähnt (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 5. Auflage, Muri-Bern 2023, § 171 StG N 10). 4.3. Gemäss § 171 Abs. 1 StG können die Steuerkommissionen im Hinblick auf die Besteuerung von geschiedenen Ehegatten mit Kindern nach den Tari- fen A und B einander Auskünfte erteilen und gegenseitig Einsicht in Akten gewähren. Zudem kann das Kantonale Steueramt diesbezüglich Weisun- gen, Richtlinien und Merkblätter erlassen (§ 161 Abs. 2 StG; Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 161 StG N 17). 4.4. Das Spezialverwaltungsgericht ist nicht befugt, den veranlagenden Steuer- behörden Anweisungen zu erteilen (SGE vom 21. Oktober 2021 [3- RV.2019.184]; SGE vom 21. Mai 2015 [3-RV.2015.42]). Ebenso wenig ist es für die Behandlung von Aufsichtsbeschwerden zuständig. Zuständige Behörde ist das Departement Finanzen und Ressourcen, soweit die Amtsführung der Steuerbehörden betroffen ist (§ 161 Abs. 1 StG). Auf ein formelles Nichteintreten ist zu verzichten, da der Rekurrent zwar sinngemäss Ausführungen im Urteil betreffend Koordination der Steuerämter in Sachen Datenaustausch verlangt, jedoch nicht explizit - 12 - beantragt, dass das Spezialverwaltungsgericht den veranlagenden Steuerbehörden diesbezüglich Anweisungen erteilt. 5. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Rekurrent die Kosten des Rekurs- verfahrens zu tragen (§ 189 Abs. 1 StG). Es ist keine Parteikostenentschä- digung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). - 13 - Das Gericht erkennt: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Der Rekurrent hat die Kosten des Rekursverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 300.00, der Kanzleigebühr von CHF 155.00 und den Auslagen von CHF 100.00, zusammen CHF 555.00, zu bezahlen. 3. Es wird keine Parteikostenentschädigung ausgerichtet. Zustellung an: den Rekurrenten das Kantonale Steueramt das Gemeindesteueramt Q._____ Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten werden. Die Beschwerde ist in doppelter Ausfertigung beim Spezialver- waltungsgericht, Laurenzenvorstadt 9, 5001 Aarau, einzureichen. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizu- legen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schwei- zerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; §§ 187, 196 und 198 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 [StG]). - 14 - Aarau, 31. August 2023 Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Fischer Fäs