1. Mit Rekurs vom 5. Juli 2022 hat A. den Einspracheentscheid der Steuerkommission Q. vom 15. Juni 2022 an das Spezialverwaltungsgericht weiterziehen lassen. 2. Mit Schreiben vom 20. Juli 2022 hat A. den Rekurs zurückziehen lassen. Das Spezialverwaltungsgericht hat dem Rückzug stattzugeben (§ 197 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 StG). 3. Da kein Sachentscheid gefällt werden muss, kann auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet werden. Es ist keine Parteientschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). -3- Das Gericht beschliesst: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug erledigt von der Kontrolle abgeschrieben.