3. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 300.00, der Kanzleigebühr von CHF 165.00 und den Auslagen von CHF 100.00, insgesamt CHF 565.00, werden zu 80 % mit CHF 452.00 dem Angeklagten auferlegt. Der Rest wird auf Staatskasse genommen. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Zustellung an: den Angeklagten das Kantonale Steueramt das Gemeindesteueramt Q. Rechtsmittelbelehrung