11.3. Gestützt auf die Regelung KStA – trotz teilweisem Obsiegen, aufgrund des Verursachens des Verfahrens – resultiert vorliegend eine Gebühr von unverändert CHF 800.00, welche vom KStA zusammen mit der Busse zu beziehen ist. 12. 12.1. Soweit die §§ 249 ff. StG betreffend das Strafverfahren vor Spezialverwaltungsgericht keine abweichenden Vorschriften enthalten, gelten die Bestimmungen über das Rekursverfahren bei ordentlichen Veranlagungen sinngemäss (§ 251 StG). Gemäss § 189 Abs. 1 StG werden die amtlichen Kosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt.