auf denjenigen des erstinstanzlichen Urteils abstellen (dem Zeitpunkt, in welchem die Frist nach Art. 97 Abs. 3 StGB zu laufen aufhört). Hat der Verurteilte die Appellation erklärt, und kommt einer solchen nach dem kantonalen Prozessrecht Devolutiv- und Suspensivwirkung zu, so ist der Zeitpunkt der oberinstanzlichen Beurteilung massgebend (vgl. zum Ganzen: BGE 140 IV 145; BGE 132 IV 1 = Pra 95 Nr. 122). Die Steuerveranlagung 2013 wurde am 22. September 2015 eröffnet und wurde am 22. Oktober 2015 rechtskräftig. Damit sind seit der Tat etwas mehr als 7 ½ Jahre vergangen. Der zitierten Rechtsprechung folgend, ist die Strafe daher um 20 % zu mildern.