10.4.3. Die Vorinstanz ist nicht von Absicht (direktem Vorsatz), sondern von Eventualvorsatz ausgegangen. Dabei hat sie die eventualvorsätzliche Begehung zu Recht nicht als strafminderndes Moment gewürdigt, da diese kaum minder schwer ins Gewicht fällt, als wenn der Angeklagte die Tat direkt vorsätzlich begangen hätte, sodass sich unter dem Gesichtspunkt der Intensität des deliktischen Willens höchstens ein marginaler Einschlag gegenüber dem Regelstrafmass rechtfertigen würde (VGE vom 17. August 2011 [WBE.2011.25]).