die Untergrenze für die vorsätzliche Tatbegehung (ohne das Vorliegen eigentlicher Strafmilderungsgründe) als Regel bei der Hälfte der hinterzogenen Steuer anzusetzen. Die Obergrenze bei vorsätzlicher Tatbegehung liege somit beim Dreifachen der hinterzogenen Steuer. Strafmindernde Gesichtspunkte könnten damit bei vorsätzlicher Tatbegehung insgesamt zu einer Reduktion von höchstens 50 % der Regelstrafe führen. 10.4. 10.4.1. Das KStA hat bei der Strafzumessung weder Straferhöhungs- noch Strafminderungsgründe berücksichtigt. Das KStA beantragt dementsprechend, die Busse auf 100 % der Nachsteuer festzusetzen.