10.2. 10.2.1. Der Strafrahmen für die Hinterziehungsbusse knüpft bei der hinterzogenen Steuer an. Die hinterzogene Steuer ist mit dem ungerechtfertigten Steuerausfall gleichzusetzen, welcher sich für das Gemeinwesen infolge des schuldhaften Verhaltens des Täters ergeben hat (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 236 StG N 69 f.). - 10 - 10.2.2. In der anerkannten Nachsteuerverfügung vom 12. Januar 2021 wurden für die Steuerjahre 2013 bis 2016 folgende Nachsteuern berechnet: 2013: CHF 2'087.50 2014: CHF 1'596.40 2015: CHF 2'250.20 2016. CHF 1'869.40