Festzuhalten bleibt, dass dem Angeklagten der Verkauf der Wohnung in R. möglich war. Auch war er in der Lage, eine Vertreterin mit der Einspracheerhebung im vorliegenden Verfahren zu beauftragen. Das zeigt klar, dass die behauptete psychische Erkrankung den Angeklagten nicht dauernd daran hinderte, pflichtgemäss zu handeln. Der Sachverhalt ist damit hinreichend abgeklärt, so dass auf eine persönliche Befragung des Angeklagten verzichtet werden kann (§ 250 Abs. 2 lit. b StG). Auch geht das Spezialverwaltungsgericht bei Nichterscheinen eines Angeklagten von einer Ermächtigung zur Urteilsfällung aufgrund der Akten aus (§ 251 Abs. 2 lit. c StG).