7. 7.1. Der Angeklagte musste von den nicht deklarierten Einkommens- und Vermögensteilen wissen. Der Nachweis dieses Wissens führt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zur Annahme, er habe auch mit dem Willen gehandelt, d.h. die Täuschung der Steuerbehörden beabsichtigt, und eine zu niedrige Veranlagung bezweckt oder zumindest in Kauf genommen. Der Angeklagte hat in den Jahren 2013 bis 2016 das Stockwerkeigentum nicht deklariert, was im bereits rechtskräftig beurteilten Nachsteuerverfahren zu folgenden Aufrechnungen führte: