5.5. Der Angeklagte hat die Nachsteuerverfügung betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2013 bis 2016 vom 12. Januar 2021 mit einer Nachsteuer von insgesamt CHF 7'803.50 zuzüglich Verzugszinsen anerkannt. Es steht damit fest, dass er die in seinem Eigentum stehende Wohnung in S. (Kauf am 18. November 2011/Verkauf am 4. Juli 2019) in den Jahren 2013 bis 2016 nicht deklarierte und die – mangels Einreichung einer Steuererklärung – Ermessensveranlagungen 2013 bis 2016 unvollständig ausfielen. Daraus resultierte eine Unterversteuerung. Der objektive Tatbestand der vollendeten Steuerhinterziehung ist somit erfüllt.