im Steuerhinterziehungsverfahren zulässig ist, die Höhe eines hinterzogenen Einkommens- oder Vermögensbestandteils zu schätzen (Bundesgerichtsurteil vom 12. September 2011 [2C_290/2011 und 2C_291/ 2011], Erw. 5.2.2). Zulässig ist bei Nichtdeklaration gewisser Einkommens- und Vermögensbestandteile dementsprechend deren ermessensweise Festsetzung. Auch kann im Strafverfahren bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden, dass die steuerpflichtige Person Klärungen nicht liefert, die sich aufdrängen (Bundesgerichtsurteil vom 7. August 2014 [2C_214/2014], Erw. 3.6.2 mit Hinweisen).