3.2. Der Angeklagte hat in der Einsprache gegen den Strafbefehl vorbringen lassen, er habe die Einnahmen und Ausgaben aus dem Stockwerkeigentum irrtümlicherweise nicht deklariert. Die Nachsteuern würden demzufolge anerkannt. Da der Angeklagte seit längerem unter massiven psychischen Problemen und Überlastung leide, sei er nicht in der Lage gewesen, Fristen einzuhalten, Pendenzen zu erledigen oder die Steuererklärung fachgerecht auszufüllen. Der Angeklagte werde ein Arztzeugnis einreichen. 4. Beim Steuerhinterziehungsverfahren handelt es sich um ein echtes Strafverfahren, für welches die strafprozessualen Garantien, insbesondere auch -5-