Erst mit dem Eingang der Steuermeldung des Steueramtes R. über den Verkauf der Liegenschaft hätten die Steuerbehörden davon Kenntnis erhalten. Da der Angeklagte die von ihm geltend gemachten gesundheitlichen Probleme trotz mehrfacher Aufforderung nicht mit einem Arztzeugnis belegt habe, lasse sich dieses Vorgehen nur als vorsätzliche, zumindest eventualvorsätzliche, eine Steuerhinterziehung bezweckende Handlungsweise erklären. Die gesetzlichen Voraussetzungen für das Aussprechen einer Busse wegen vollendeter Steuerhinterziehung seien gegeben. Das KStA auferlegte dem Angeklagten eine Busse von CHF 7'803.50, entsprechend einer Busse von 100 % der hinterzogenen Steuer.