3. 3.1. Das KStA hat mit dem Strafbefehl und der Anklage festgehalten, der Angeklagte habe es in den Jahren 2013 bis 2016 jeweils unterlassen eine Steuererklärung einzureichen, weshalb er jeweils nach Ermessen veranlagt worden sei. Das dem Angeklagten gehörende Stockwerkeigentum an der X-Strasse 131 in S. habe mangels Deklaration und anderweitiger Kenntnisse nicht in die Veranlagungen miteinbezogen werden können. Erst mit dem Eingang der Steuermeldung des Steueramtes R. über den Verkauf der Liegenschaft hätten die Steuerbehörden davon Kenntnis erhalten.