"1. Gestützt auf den angefochtenen Strafbefehl Nr. 20.0383 vom 12.01.2021 sei das Verfahren vor Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, gemäss §§ 249 ff. des Steuergesetzes vom 15.12.1998 durchzuführen. 2. Die angeklagte Person sei im Sinne des Strafbefehls Nr. 20.0383 vom 12.01.2021 zu bestrafen. 3. a) Unter Kostenfolge. -3- b) Der Beschuldigte sei zur Bezahlung einer Anklagegebühr in der Höhe von CHF 800.00 zu verpflichten." 6. Mit Schreiben des KStA vom 13. Juni 2023 wurde die Anklage berichtigt.