Das Gericht entnimmt den Akten: 1. Das Gemeindesteueramt Q. meldete dem Kantonalen Steueramt, Sektion Rechtsdienst, Bereich Nachsteuern und Bussen (im Folgenden: KStA), dass A. in den Steuererklärungen 2013 bis 2016 die Liegenschaft in R. weder beim Einkommen, noch beim Vermögen deklariert habe. Mit Schreiben vom 13. November 2020 teilte das KStA A. mit, es müsse angenommen werden, dass er Steuern hinterzogen habe. Daher werde ein Nachsteuer- und Bussenverfahren eröffnet. Gleichzeitig wurde ihm bis zum 13. Dezember 2020 Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einreichung sachdienlicher Unterlagen gegeben. 2. A. nahm weder Stellung, noch reichte er Unterlagen ein.