zureichen (vgl. im Veranlagungsverfahren das Schreiben vom 16. September 2021 sowie im Einspracheverfahren das Schreiben vom 4. Januar 2022). Zudem fand eine Einspracheverhandlung statt. Eine Mahnung mit der Androhung einer Ermessensveranlagung und den daran geknüpften Rechtsfolgen (Umkehr der Beweislast im Einspracheverfahren [§ 193 Abs. 3 StG] sowie Beweismittelausschluss im Rekurs- und Beschwerdeverfahren [§ 194 Abs. 2 StG]) erfolgte im Veranlagungsverfahren jedoch nicht. Gemäss der vorstehenden Rechtsprechung (Erw. 4.4.) ist die Mahnung ein notwendiges Erfordernis vor einer Ermessensveranlagung.