Die Einwände des Rekurrenten sind unbegründet. Der diesbezügliche Antrag des Rekurrenten (erster Antrag in der Replik) ist abzuweisen. 3. Die Steuerkommission Q. hat die hier streitige Aufrechnung nach Ermessen vorgenommen. Vorab ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine (teilweise) Ermessensveranlagung erfüllt waren.