Sie wählt insbesondere ihren Präsidenten / ihre Präsidentin selbst (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 5. Auflage, Muri-Bern 2023, § 164 StG N 17). Somit wählen die Stimmberechtigten jeder Einwohnergemeinde drei Mitglieder sowie ein Ersatzmitglied aus dem Kreis ihrer Stimmberechtigten. Demgegenüber wird der kantonale Steuerkommissär, der von Amtes wegen Mitglied der Steuerkommission der ihm zugeteilten Einwohnergemeinden ist, als Mitarbeiter des KStA vom Kanton angestellt (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 164 StG N 15). -5-