2. 2.1. Zunächst ist auf den Antrag des Rekurrenten bezüglich Zusammensetzung der Steuerkommission sowie Gültigkeit der Verfügungen der Steuerkommission einzugehen. Der Rekurrent begründet seinen Antrag damit, dass die Präsidentin der Steuerkommission gleichzeitig Steuerkommissärin sei, was nicht zulässig sei. Zudem müsse die Präsidentin einer Kommission der Gemeinde Q. einen festen Wohnsitz in Q. haben. Es sei auch abzuklären, wo der Aktuar, Herr E., seinen Wohnsitz habe. 2.2. Gemäss § 163 Abs. 1 StG führt jede Einwohnergemeinde ein Gemeindesteueramt. Der Gemeinderat bestimmt eine Vorsteherin oder einen Vorsteher sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.