" Antrag: Veranlagungsdetails Pos.5.5 Manko von Fr. 25'000 ist unbegründet und ersatzlos zu streichen. Die zu Unrecht verlangten Steuern verlange ich zurück." Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. 8. Das Spezialverwaltungsgericht hat weitere Abklärungen beim Gemeindesteueramt Q. vorgenommen. -4- Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2020. Massgebend für die Beurteilung sind das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG) und die Verordnung zum Steuergesetz vom 11. September 2000 (StGV).