1. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2021 wurde A. von der Steuerkommission Q. für die Kantons- und Gemeindesteuern 2020 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 88'900.00 und zu einem steuerbaren Vermögen von CHF 740'000.00 veranlagt. Dabei wurden dem steuerbaren Einkommen ermessensweise CHF 25'000.00 aus Vermögensvergleich hinzugerechnet. 2. Gegen die Verfügung vom 20. Dezember 2021 erhob A. mit Schreiben vom 31. Dezember 2021 Einsprache. Er stellte (sinngemäss) den Antrag, es sei auf die ermessensweise Aufrechnung von CHF 25'000.00 zu verzichten. 3. Am 1. März 2022 fand eine Einspracheverhandlung statt. 4. Mit Entscheid vom 14. Juni 2022 wies die Steuerkommission Q. die Einsprache ab.