5.2. Da die aktuelle Praxis des Verwaltungsgerichts, wonach Verzugszinsen auf Steuerschulden zum Abzug zuzulassen sind, soweit sie in der in Frage stehenden Steuerperiode in Rechnung gestellt und/oder veranlagt wurden, gemäss der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung harmonisierungsrechtlich zulässig und verfassungsrechtlich haltbar ist, sind per 31. Dezember 2018 keine Verzugszinsschulden abziehbar. 5.3. Der Rekurs erweist sich somit auch in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen. -8-